Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938

Auszüge aus: Reichsgesetzblatt I, S. 1053
(in Klammern zitiert aus: Überarbeitete Ausgabe 1954, W. Bertelsmann Verlag, Bielefeld; „Kursiv gesetzte Wörter sind dem heutigen Recht angepasst“)

§ 1
Der Aufenthalt im Reichsgebiet (Bundesgebiet) wird Ausländern erlaubt, die nach ihrer Persönlichkeit und dem Zweck ihres Aufenthalts im Reichsgebiet (Bundesgebiet) die Gewähr dafür bieten, daß die der gewährten Gastfreundschaft würdig sind.

(…)

§ 5
Der Aufenthalt im Reichsgebiet (Bundesgebiet) kann einem Ausländer verboten werden, der den Voraussetzungen des § 1 nicht entspricht. Ein Aufenthaltsverbot kann insbesondere gegen den Ausländer erlassen werden,
a) dessen Verhalten geeignet ist, wichtige Belange des Reichs (Bundes) oder der Volksgemeinschaft zu gefährden;
b) der im Reichsgebiet (Bundesgebiet) wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder im Ausland wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Verbrechen oder Vergehen gilt, rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist;
c) gegen den im Reichsgebiet (Bundesgebiet) oder im Ausland durch rechtskräftige Entscheidung einer Behörde eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung, die Unterbringung einer Fürsorgeeinrichtung oder die Entmannung angeordnet ist;
d) der gegen Vorschriften des Steuerrechts (einschließlich des Zollrechts), des Monopolrechts oder des Devisenrechts oder gegen Einfuhr- oder Ausfuhrverbote verstoßen hat;
e) der gegen die über die wirtschaftliche Betätigung oder die Reglung des Arbeitseinsatzes erlassenen Vorschriften verstoßen hat;
f) der gegen die auf dem Gebiete der Ausländerpolizei, des Paß-, des Ausweis- oder der Meldewesens erlassenen Vorschriften verstoßen hat;
g) der gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Person, seine Familie, seine Staatsangehörigkeit, seine Muttersprache seine Rassezugehörigkeit, seinen Beruf oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat;
h) der im Reichsgebiet (Bundesgebiet) bettelt, als Landstreicher, als Zigeuner oder nach Zigeunerart umherzieht, der Gewerbsunzucht nachgeht oder sich als arbeitsscheu erweist;
i) der nicht über genügende Mittel zur Bestreitung seines oder des Unterhalts seiner Familie verfügt,

(2) Das Aufenthaltsverbot kann auf den Ehegatten des Ausländers und seine minderjährigen Kinder ausgedehnt werden, auch wenn die Voraussetzungen für ein solches Verbot in der Person dieser Familienmitglieder nicht vorliegen.

§ 6
Das Aufenthaltsverbot wird für das Reichsgebiet (Bundesgebiet) oder ausnahmsweise für bestimmte Teile des Reichsgebietes (Bundesgebietes) erlassen.
Das Aufenthaltsverbot wird unbefristet oder befristet erlassen.

§ 7
Der Ausländer hat das Reichsgebiet (Bundesgebiet) unverzüglich zu verlassen, wenn ein Aufenthaltsverbot für das Reichsgebiet (Bundesgebiet) gegen ihn erlassen ist. Das gleiche gilt, wenn
die Voraussetzungen, unter denen der Ausländer gemäß § 2 Abs. 1 und 2 einer besonderen Aufenthaltserlaubnis nicht bedarf, weggefallen sind;
seine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist;
seine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Buchstaben b) oder c) erloschen ist und er nicht rechtzeitig eine Aufenthaltserlaubnis beantragt.
Ist die Aufenthaltserlaubnis nur für bestimmte Teile des Reichsgebiet (Bundesgebiet) erteilt, oder ist der Aufenthalt für bestimmte Teile des Reichsgebiets (Bundesgebietes) verboten, so hat der Ausländer das Gebiet, für das die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt oder der Aufenthalt verboten ist, unverzüglich zu verlassen.
Der Ausländer darf das Gebiet, für das die Aufenthaltserlaubnis nicht erlaubt oder der Aufenthalt verboten ist, nur mit besonderer Erlaubnis der Polizeibehörde betreten, die die räumlich beschränkte Aufenthaltserlaubnis erteilt oder den Aufenthalt verboten hat.
Ein Ausländer kann zur Vorbereitung des Erlasses eines Aufenthaltsverbots vorübergehend in polizeiliche Verwahrung genommen werden.
Der Ausländer ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Anwendung unmittelbaren Zwanges aus dem Reichsgebiet (Bundesgebiet) abzuschieben, wenn er das Reichsgebiet (Bundesgebiet) nicht freiwillig verläßt, oder wenn die Anwendung unmittelbaren Zwanges aus anderen Gründen geboten erscheint. Zur Sicherung der Abschiebung kann der Ausländer in Abschiebungshaft genommen werden.