„Raus und zwar schnell“ – Ausweisungen sind ein medialer Dauerbrenner

In den vergangenen Jahren nahm das öffentliche Interesse an Ausweisungen, in unregelmäßigen Abständen aber doch wiederholt, dramatisch zu. Anlässe dafür waren in den 1990er-Jahren etwa Zusammenstöße zwischen kurdischen Demonstranten und der Polizei oder zuletzt Anfang 2008 die Berichte über „ausländischer Gewalttäter“. Diese oft heiß geführten Debatten waren alle mit Forderungen nach schärferen Gesetzen verbunden und mündeten oft in unterschiedlich weitgehende Verschärfungen des deutschen Ausweisungsrechts. Eine offensichtliche Tendenz verband sie alle: die symbolische Schwelle für den Ausschluss aus der deutschen Gesellschaft zu senken. Diese – von Politikern oft populistisch geführten – Debatten zeigen anhand der Ausweisungsforderungen, welche Argumente angeführt werden, um sozialen Ausschluss legitim und plausibel erscheinen zu lassen.


1. „Wir dürfen nicht so zaghaft sein mit ertappten ausländischen Straftätern. Wer unser Gastrecht mißbraucht, für den gibt es nur eins: raus und zwar schnell“ (Gerhard Schröder, SPD, zitiert in „Bild am Sonntag“ vom 20.07.1997)

Gerhard Schröders „Raus, und zwar schnell!“ entstammt dem Nachlauf einer umfangreichen öffentlichen Debatte um angemessene staatliche Reaktionen auf die als „Krawalle“ wahrgenommenen Zusammenstöße nach Demonstrationen von KurdInnen in Deutschland in den Jahren 1994 bis 1996. Schon im März 1994 argumentierte eine Leitglosse der FAZ mit dem Status der Gäste:

„Ein Teil der Kurden, die hierzulande Gastrecht genießen, begeht Landfriedensbruch und Nötigung. Daß dies im – für sie – Ausland nicht angeht, muß ihnen vor Augen geführt werden. Das beste Mittel dazu ist die der Tat auf dem Fuße folgende Abschiebung.“ (FAZ, 26.03.1994).

Die Verschärfungen des Ausweisungsrechts 1997 – u.a. die Ausweisung wegen Landfriedensbruch – wurden als „Reaktionen“ der Gesellschaft auf politischen Extremismus, auf bürgerkriegsähnliche Zustände in Deutschland, auf „importierte Gewalt“ wahrgenommen, wie etwa die Überschrift einer Meldung vom März 1996 zeigt: „Kabinett reagiert auf Kurden-Krawalle“ (19960328-SZ). Der damalige Bundespräsident Roman Herzog rahmte 1996 diese Vorfälle dann bereits als „Terror“:

„Wer als Ausländer in Deutschland Gewalt und Terror verbreitet, hat sein Gastrecht missbraucht und verwirkt“ Roman Herzog, Bundespräsident“ (Focus, 25.031996)

2. „Was soll mit Mehmet geschehen, dem 14jährigen, in München geborenen türkischen Serienstraftäter?“ (Focus-Frage am 2. November 1998)
Aus dem Jahr 1998 erinnern wir uns noch an den „Fall Mehmet“: ein ‚ausländischer’ Jugendlicher wird nach mehreren Straftaten von der Münchner Ausländerbehörde ausgewiesen. Daran entzündete sich eine Debatte über die Zulässigkeit und die Notwendigkeit einer solchen Ausweisung, denn der Junge war in Deutschland geboren und aufgewachsen, und galt daher für viele als „jugendlicher „Inländer“ mit fremder Staatsangehörigkeit“ (SZ, 12.06.1998).
Die Argumente dieser Debatte um den Ausschluss und die Abschiebung des Münchner Jugendlichen wird unter den Schlagworten „ausländischer Jugendstraftäter“, „Intensivstraftäter“ oder „Serien-Gangster“ (BILD) verhandelt. Die Markierung des Straftäters als „ausländisch“ führt dabei zu der besonderen Skandalisierung seiner Taten. Grundlage dafür ist die Logik, dass „Mehmet“ (übrigens ein von Focus erfundenes Pseudonym, das besonders ‚türkisch’ klingt) als türkischer Täter gilt, eben weil er keinen deutschen Pass hat und seine Eltern aus der Türkei stammen. Anlässlich der „besonderen Gefährlichkeit“ jugendlicher Straftäter für dei deutsche Gesellschaft will die Bayrische CSU gleich das Ausländerrecht verschärfen (was aber damals im Bunderat noch missling):

„Kriminelle Karrieren von großer Gefährlichkeit ohne Ausweisung einfach hinzunehmen schürt Ausländerfeindlichkeit“, betont Bayerns Innenstaatssekretär Hermann Regensburger (CSU). (19980420-Focus)

3. „Es kann doch niemand dagegen sein, Schleuser oder Hassprediger, die etwa im Freitagsgebet zum Dschihad aufrufen, künftig auszuweisen.“ (Interview mit Peter Müller in der SZ, 17.02.2004)
Die vielleicht wichtigsten Schlagworte in der Diskussion um das Zuwanderungsgesetz (in den Jahren 2002 und 2004) waren „Topgefährder“ und „Hassprediger“ – Abweichungen, die durch die Verschärfung des Ausweisungsrechts sanktioniert werden sollten. Einige Innenpolitiker behaupteten, mehrere tausend solcher besonders „gefährlicher Ausländer“ seien durch neue Paragraphen zu erfassen und dann aus Deutschland rauszuwerfen. Das waren zwar maßlos übertrieben Zahlen, aber das Bedrohungsszenarium kam in den Medien an: von den „Vorbetern in Moscheen, die zu terroristischen Taten aufrufen, Terror rechtfertigen oder zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln.“ (20040710-FAZ, 10.7.2004) bis zu der Formulierung „“geistige Brandstifter“ wie etwa Hetzprediger in Moscheen“ (Focus, 29.05.2004) zeigten diese Begriff ein allgemein geteiltes vermeintliches Wissen über die ‚gefährlichen Muslime’ – was deren Ausweisung, sogar auf bloßen Verdacht des Terrorismusbezug hin, zulässig erscheinen ließ. Wolfgang Bosbach erklärte in der Plenardebatte des Bundestags zur Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes am 1.7.2004: „Wir wollen wenigstens die unter Verdacht stellen dürfen, die verdächtig sind“ (PlenProt 15/118) – seit 1.1.2005 lautet der entsprechende Abschnitt im Ausländerrecht, der den Begriff „Verdacht“ nicht mehr enthält, aber so verstanden werden muss:

„Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat“ (§ 54 AufenthG).

4.„Wer sich nicht in Deutschland integriert, muß unser Land wieder verlassen.“ (Edmund Stoiber in der „Bild am Sonntag“, 01.04.2006)
Im Sommer 2007 wurde ein neuer Ausweisungsgrund rechtlich verankert, der „besonders integrationsfeindliches Verhalten“ sanktionieren will. Damit ist die unterstellte Weigerung, sich zu integrieren, bzw. die Vermutung, dass eine Person die Integration anderer gefährde, gemeint. Da jede Gesetzesnovellierung eine gewisse Vorlaufzeit hat und nicht aus dem Nichts entsteht ist es notwendig, die Entwicklungen der Monate davor etwa ab April 2006 zu beachten. Der betreffende Gesetzentwurf war bereits in den legislativen Prozess eingespeist, als zwei Medienereignisse stattfanden, die möglicherweise jemandem im Ministerium ‚Lust auf mehr’ gemacht haben.
Gemeint sind erstens die Vorschläge des Berliner CDU-Lokalpolitikers Pflüger und Co., die sogenannten „Krawall-Schüler“ der Rütli-Schule auszuweisen, weil diese sich nicht benehmen könnten. Auslöser waren Berichten über die „Hauptschulen, an denen besonders Kinder ausländischer Herkunft ihre Umgebung terrorisierten“ (FAZ, 3.4.06). Flankiert wurde diese Gettoisierungs-Logik – „Neukölln ist Fremdenland“ (SZ vom 1.4.06) – von der Forderung, Sanktionen gegen Familien zu verhängen, die sich in Deutschland nicht „integrieren wollen.“ (BILD, 1.4.06). Dazu fragte etwa die BILD den Innenpolitiker Wolfgang Bosbach (CDU), ob „ausländische Krawall-Schüler eingesperrt und abgeschoben werden“ können. Die Antwort lautet „Sehr schwierig. Wir brauchen die Möglichkeit, Straftäter schneller abzuschieben!“ (BILD, 1.4.06) Da dies also rechtlich nicht möglich sei, müsse zunächst das Gesetz verschärft werden. Der Ausweisungsgrund der „Integrationsverweigerung“ wurde erfunden. „Wer sich nicht integriert muss das Land wieder verlassen“ – so einfach schien das für die hegemonialen Stimmen in der Politik zu sein.
Zweitens forderte nach der Verkündung des Urteils im Prozess um den Mord an Hatun Sürücü Anfang April 2006 der Berliner Innensenators Körting die Familie Sürücü auf, das Land zu verlassen, weil sich deren vermeintlich „archaischen Ehrvorstellungen“ nicht mit der deutschen Kultur vertragen würden. Die BILD fragte damals klar und deutlich (und wohl rhetorisch) „Warum werden sie nicht einfach ausgewiesen?“, und lag damit voll im Trend. Denn nun ist klar: „Integration ist eine Bringschuld“ (Stoiber in BILD, 5.4.06). Diese Konstruktion der „Bringschuld“ legitimiert Sanktionsforderungen bei „Integrationsverweigerung“. Im Schäuble-Interview der Berliner Zeitung am Tag darauf lautet diese Lösung dann „Ausweisung von nicht integrationswilligen Familien“ (Berl.Ztg., 6.4.06).
Und Volkes Stimme kann ebenfalls als Kronzeuge herhalten:

„Fast zwei Drittel der Deutschen wollen, dass die in einen „Ehrenmord“ verwickelte türkisch-stämmige Familie Sürücü ausgewiesen wird.“ (FOCUS, 21.4.06).

5. „Ausländische Täter schneller ausweisen“ (Schlagzeile der SZ am 27.12.2007)
Nachdem Weihnachten 2007 in der Münchner U-Bahn ein Rentner verprügelt und schwer verletzt wird, fordern Politiker die Ausweisung der Täter. Denn die beiden 17 und 20 Jahre alten Männer sind zwar in Deutschland geboren und aufgewachsen, sie haben aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Da sie formal ‚Ausländer’ sind werden sie auch so dargestellt, etwa indem die BILD von den „brutalen Tätern“, „ein Türke und ein Grieche“ (BILD 26.12.07) schreibt. Die Konsequenzen scheinen auf der Hand zu liegen, wenn etwa im selben Blatt „Udo Jürgens über die Gewalt-Debatte“ erklärt: „Es geht hier nicht um Ausländerfeindlichkeit“:

„BILD: Wie soll man mit ausländischen Jugendlichen wie den beiden U-Bahn-Schlägern umgehen?
Jürgens: „Ich habe da ein ganz einfaches Bild: Wenn ich zu Leuten in die Wohnung komme und fange dort an zu randalieren, dann darf ich mich nicht wundern, wenn ich rausgejagt werde. Das Land ist wie eine Wohnung. Wer einen 70-Jährigen verprügelt, ihn mit ,Scheiß-Deutscher‘ beschimpft, hat in unserem Land nichts zu suchen.“ (BILD, 18.1.08)

In Folge dieser Debatte um „Gewalt ausländischer Jugendlicher“ – „Kriminelle Ausländer ausweisen!“ (BILD 09.01.2008) – verwendet Roland Koch die Forderung nach erleichterten Ausweisungen im Hessischen Wahlkampf unter dem Motto: „Wir haben zu viele junge kriminelle Ausländer!“. Kochs Hauptargument dabei ist die spätestens seit Gerhard Schröders „Raus, und zwar schnell!“ bekannte Logik

„Wer sich als Ausländer nicht an unsere Regeln hält, ist hier fehl am Platz.“ (Die Welt, 28.12.07)

Schlussfolgerungen
Die vielfach geäußerte Forderung, „ausländische Straftäter“ loszuwerden, indem man sie des Landes verweist, führt uns die Grundlagen symbolischen Ausschlusses vor Augen: Zugehörigkeit abzusprechen. Dies geschieht in Schröders „Raus, und zwar schnell!“ wie in andern Äußerungen, indem ein grundsätzlicher Gegensatz zwischen „uns“ und „ihnen“ behauptet wird. Die hier nur kurz zitierten sprachlichen Konstruktionen bilden gewissermaßen das Fundament aller weiteren Sanktionen, denn nun ist die Logik der Differenz etabliert: weil es sich bei Ausländer_innen ja nicht um Staatsbürger_innen mit allen Rechten handelt, sei ihr Aufenthalt im Land lediglich ein Gnaden- oder Gastrecht und nicht mehr. Sie müssten sich der ‚Ehre’, ‚bei uns’ leben zu dürfen, durch ihr Verhalten erst ‚würdig’ erweisen, auch wenn sie in Deutschland ihren festen Wohnsitz haben, hier geboren oder aufgewachsen sind.
Als Ausschlusskriterium gilt die Vorstellung einer besonderen Bedrohung (etwa durch Bürgerkriegsrhetorik oder Extremismusangst) oder die Behauptung einer fehlenden ‚Eignung’ für das Zusammenleben mit ‚uns’ (wie durch Straftaten oder anderes ‚nicht-integriertes’ Verhalten begründet) .
Stets wird dabei behauptet, ein bestimmter Grand von Fremdheit sei mit der „deutschen Kultur“ unvereinbar. Diese (oft implizite) Behauptung in der Politik und in den Medien, es gäbe eine letztlich nicht veränderbare Differenz zwischen „uns“ und „ihnen“, gilt es zu hinterfragen. Dagegen müssen wir uns wehren, indem wir die Funktionsmechanismen dieser rassistischen Logik offen legen und sie kritisieren, damit sie nicht fortgeschrieben werden. Schluss damit und zwar schnell!

Ausweisungen: Innenministerkonferenz beschließt Verschärfung

Quelle: MIGAZIN, 9. Dezember 2009

Die Innenministerkonferenz hat beschlossen, das Ausweisungsrecht zu reformieren. Vorgesehen ist, die Anforderungen für eine Ausweisung eines straffälligen Ausländers deutlich abzusenken. Laut Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann soll die neue Regelung „wieder zu mehr Ausweisungen“ führen.

Schünemann sagte, die bestehenden komplizierten Ausweisungsvorschriften sollen gestrafft und praxistauglicher ausgestaltet werden, sowie den Anforderungen der Rechtsprechung angepasst werden. “Diese klaren Regelungen werden wieder zu mehr Ausweisungen von straffälligen Ausländern führen.”

Das bisherige gesetzliche System sieht beim Ausweisungsrecht abgestufte Regelungen jeweils nach den Verfehlungen der Ausländerin oder des Ausländers vor. Zum Beispiel sieht das Gesetz eine zwingende Ausweisung bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vor. Auch bei Verfehlungen unterhalb dieser Strafgrenze prüft die Ausländerbehörde eine Ausweisung. Man spricht dann abhängig von der Straftat und vom Strafmaß von zwingender Ausweisung, von Regelausweisung oder von Ermessensausweisung. Darüber hinaus gibt es im Aufenthaltsgesetz einen besonderen Ausweisungsschutz zum Beispiel für Ausländerinnen oder Ausländer, die in Deutschland geboren sind oder die mit einem deutschen Ehegatten verheiratet sind.

Diese Regelungen sind in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts interpretiert worden. Im Kern sehen es die Gerichte als unzulässig an, die Ausweisungsentscheidungen nur vom Strafmaß abhängig zu machen. Der Bund hat das Aufenthaltsgesetz bislang jedoch nicht angepasst, sodass die Ausländerbehörden zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen bei ihrer täglichen Arbeit zu berücksichtigen haben.

Mit dem niedersächsischen Vorschlag soll ein vereinfachtes, für die Ausländerbehörden handhabbares Regelungswerk geschaffen werden, die die Ausweisungsanforderungen deutlich absenkt. So soll die Ausweisung als Regelfall bei jeder Verurteilung ohne Bewährung gesetzlich verankert werden. Dabei soll es keine Festlegung auf eine bestimmte Strafhöhe geben.

siehe auch:

Terrorismusabwehr und die Faktizität der Gefahr – Ausschluss durch das Argument „besondere Gefährlichkeit“ nach 2001

Im Jahr 2000 verlagerte sich die zentrale Problemstellung des Einwanderungsdiskurses weg von grundsätzlicher Abschottung gegen Migration hin zur Notwendigkeit von Einwanderung. Diese neue Deutung materialisierte sich in Form zweier Institutionen: der Einführung der Green Card (Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Hochqualifizierte) und der Einberufung der Zuwanderungskommission durch das BMI. Letztere stellte im Juli 2001 ihre Ergebnisse vor, die als offizielles Eingeständnis gewertet wurden, dass Deutschland ein Einwanderungsland sei. Der Bericht beginnt mit den Worten: „Deutschland braucht Zuwanderinnen und Zuwanderer“.

Bis in den Sommer 2001 hinein scheint es, als wäre dieser diskursive Umschwung dahingehend wirksam, dass die Debatten um ein aktualisiertes Einwanderungsrecht primär die Regelung von zusätzlicher – „notwendiger“ – Arbeitsmigration nach Deutschland umfassen würden. Diese Novellierung würde flankiert von einem Schutz der bereits in Deutschland lebenden „‚Ausländer“ vor sozialem Ausschluss – im Wesentlichen verhandelt als Zurückdrängung prekärer Aufenthaltstitel und der Schaffung von Statussicherheit – unter dem Leitbegriff „Integration“ (vgl. die Begründung zum ZuwG-Entwurf von Nov. 2001, BTDrs.14/7387: 56).

Diese Verschränkung von Migrationsdiskurs und ökonomischem Diskurs trat jedoch in Folge der Anschläge vom 11. September 2001 gegenüber Sicherheitsfragen in den Hintergrund. Nun wurde eine Debatte geführt, die wieder zur ‚alten’ Problemlösung in Form einer Abschottung gegen unkontrollierte Einflüsse von Außen zurückkehrte. Angesichts der Bedrohung durch terroristische Anschläge wurde die Abwehr von Gefahr das von nun an zentrale Thema. Das Neue an dieser Problemstellung war allerdings jetzt, dass die Setzung einer Notwendigkeit von Einwanderung bereits erfolgreich etabliert war und daher nicht mehr vollkommen in Frage gestellt werden konnte. In der Debatte über den Schutz vor schädlichen Einflüssen „von Außen“ konnte daher nicht mehr die vollständige Abschottung als Problemlösung gelten. Es blieb nur, den Ausschluss einzelner Elemente vom Prozess der Einwanderung bzw. vom Aufenthalt im Land zu operationalisieren.
Bereits wenige Wochen nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurde das erste „Anti-Terror-Paket“ vom Parlament verabschiedet, im Oktober 2001 veröffentlichte das BMI dann das Sicherheitspaket II (Es bestand aus zahlreichen Änderungen in 14 Gesetzen vom Asylverfahrensgesetz bis zum Vereinsgesetz und anderen Verordnungen). Damit wurden in direktem Anschluss an 9/11 Techniken der Gefahrenabwehr, die dem Schutz vor Bedrohung dienen sollen, als legitime und notwendige Reaktion der Gesetzgebung unter der Überschrift „Terrorismusabwehr“ diskutiert. Am 27. Oktober einigten sich nach langen Verhandlungen die beiden Koalitionsparteien SPD und Grüne auf die konkrete Ausgestaltung und beschlossen am 7.11.2001 den Entwurf eines Gesetzes „zur Bekämpfung des Terrorismus“ (BTDrs. 14/7386). Darin stellt die bevorzugte Technik des Ausschlusses die ausländerrechtliche Ausweisung zur Gefahrenabwehr dar.
Durch die diskursive Setzung, Gefahren abwehren zu müssen, wird stets eine Prognose erforderlich: wer könnte sich als schädlich erweisen und ist daher vom Aufenthalt auszuschließen? Diese Gefährlichkeitsermittlung bringt daher das Dilemma mit sich, dass Gefahr nur ex post zu belegen ist, aber ex ante festgestellt werden soll. Die Lösung dieses Begründungsproblems besteht in der Aufwertung der potentiellen „Gefährlichkeit“ zu etwas bereits Bestimmtem. Möglich wird dies, da der Signifikant „Gefahr“ an sich unbestimmt, d.h. seine Bedeutung nicht determiniert ist. „Gefahr“ kann in vielen denkbaren Konstellationen als Begriff eingesetzt werden, ohne stets genau dasselbe zu bedeuten. Im Diskurs des Schutzes vor und des Kampfes gegen Terror wird er auf eine Weise gefüllt, die das Gefährliche konkret werden lässt. Die Potentialität der Bedrohung wird durch das scheinbare Faktum der Gefahr ersetzt. Fest im Ausländerrecht verankert ist die Wahrnehmung des „Ausländers“ als potentiell gefährlich; nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA und vom März 2004 in Madrid mobilisiert das Reden über „Gefahr“ den Topos des „gefährlichen Ausländers“ und schafft über den Einsatz des Ausweisungsrechts eine Wahrnehmung, die bestimmte „Ausländer“ prinzipiell gefährlich erscheinen lässt.
Das Thema der Gefahrenabwehr durch Ausweisung dominierte von nun an die gesamte Novellierungsdiskussion des Ausländerrechts bis Mitte 2004. Dies ist sowohl der hohen Symbolwirkung geschuldet (angesichts der absoluten Wirksamkeit physischen Ausschlusses) als auch der Tatsache, dass die konkrete Ausgestaltung der Ausweisungsnovellierung in der politischen Arena hoch umstritten war.
Denn auch wenn die Innere Sicherheit als durch „Ausländer“ gefährdet wahrgenommen wird, ist kein präventiver Ausschluss ganzer Gruppen zulässig. Daher galt es, nachdem die Gefahr bereits zu einem Faktum aufgewertet war, weiterhin die Gefährlichkeitsprognose zu operationalisieren: wie wird ermittelt, wer in welchen Situationen als gefährlich gilt? Ab wann und als wie gefährlich ein „Ausländer“ zu gelten hat heißt, den Wahrscheinlichkeitsgrad abzuschätzen, nach dem die befürchtete Gefährdung eintreten kann. Dazu eignet sich in der „aktuellen Bedrohungssituation“ nur eine ‚statistische’ Wahrscheinlichkeitsabwägung: die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gilt als Beleg einer bestimmten Gefährlichkeit. Auf den Topos „gefährlicher Ausländer“ Bezug nehmend wird nach September 2001 dessen Bedeutung durch eine vermeintlich eng definierte und inhaltlich klar bestimmte Gruppe spezifiziert. Es erfolgt eine Zuspitzung des Gefährlichkeitskriteriums auf „fanatische“, „radikale“, „islamistische“ usw. Muslime. Der durch seine Fremdheit an sich „gefährliche Ausländer“ wird durch kulturelle Zuschreibungen „gefährlich fremd“, d.h. eine über das normale Maß hinausgehende konkrete Gefährlichkeit wird plausibilisiert. Der klassisch kulturalistische Nexus von „Fremdheit“ und „Gefahr“ ist nicht erst im Zusammenhang mit der Terrorgefahr ‚erfunden’ worden. Durch diese Deutungsfigur des „Islamismus“ erfolgt aber konkret eine religiös bzw. ideologisch konnotierte Kulturalisierung, mit der Fremdheit inhaltlich als „gefährlich“ bestimmbar wird. Auch hier ist die Bedeutung der „Gefahr“ jedoch nicht eindeutig, sondern bewegt sich in einem Feld zwischen islamischer Religiosität und terroristischem Islamismus.

Gericht sieht Ausweisung von Hassprediger als rechtmäßig

Quelle: ap, 26. August 2009

Gericht sieht Ausweisung von Hassprediger als rechtmäßig

Minden (AP) Die Ausweisung eines Hasspredigers aus Porta Westfalica ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden trotz eines anerkannten Asylantrages zulässig. Das Gericht entschied am Mittwoch, ein Ausländer könne nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen werden, wenn er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachele, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordere oder Teile der Bevölkerung verleumde. Das Gericht wies deshalb eine Klage des Ägypters gegen die vom Landrat des Kreises Minden-Lubbecke verfügte Ausweisung ab.

Der Ägypter habe in den vergangenen Jahren im Islamischen Zentrum in Münster, aber auch in Minden zahlreiche Predigten gehalten und dabei zu Gewalttaten aufgerufen und insbesondere Juden beschimpft und verleumdet, betonte das Gericht. Zwar sei er in einem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren nicht verurteilt worden. Die auf die Vorschriften des Ausländerrechts gestützte Ausweisung setze jedoch keine strafrechtliche Verurteilung voraus.

Ausweisung dennoch unsicher

Die dem Gericht vorliegenden umfangreichen Wortprotokolle über die Predigten des Klägers rechtfertigten ohne weiteres dessen Ausweisung, befand das Gericht. Dies gelte auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger als Asylberechtigter anerkannt sei und mit seiner Familie seit 1996 in Deutschland lebe.

Ob der Kläger in absehbarer Zeit Deutschland tatsächlich verlassen muss, ist offen. Dies hängt nach Angaben des Mindener Gerichts unter anderem davon ab, ob der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im April 2006 ausgesprochene Widerruf der Asylanerkennung des Klägers Bestand hat. Dieses Verfahren ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Minden seit dem Frühjahr 2007 beim Oberverwaltungsgericht in Münster anhängig.

Gegen die Entscheidung des Mindener Gerichts kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

(Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Minden – 7 K 2079/07)

Zur fortdauernden Konstruktion von Fremdheit – Ausschluss „ausländischer Gewalttäter“

Zum Jahreswechsel 2007/2008 trat eine auf wenige Wochen begrenzte Debatte um „ausländische“ Straftäter auf, die anschließend in signifikanten Beiträgen dokumentiert ist. In dieser Mediendarstellung wurde wie schon zuvor die Ausweisung als Reaktion auf Jugenddelinquenz vorgeschlagen.

Ende Dezember 2007 verletzten der damals 20jährigen Serkan A. und der 17jährige Spiridon L. in der Münchner U-Bahn einen Rentner schwer und wurden dabei von einer Überwachungskamera gefilmt. Die dokumentierten Bilder gingen durch die Medien und schon wenige Tage nach der Tat wurde die Abbildung der Filmaufnahme zweier junger Männer, die auf ihr am Boden liegendes Opfer eintretenden, folgendermaßen untertitelt: „Ausländische Täter schneller ausweisen“ (so etwa in der SZ vom 27.12.2007).
Die Gewalttat führte nicht nur zu Forderungen mehrerer konservativer Justizminister und Ministerpräsidenten nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts, sondern vom ersten Tag dieses Medienereignisses an wurde auch die „ausländische Herkunft“ der Täter, die türkische bzw. griechische Staatsangehörige sind, zum Anknüpfungspunkt für Sanktionsforderungen:

„Bayerns Ministerpräsident Günther Beckstein (CSU) will den türkischen Täter (20) des Überfalls auf den Rentner in der U-Bahn so schnell es geht abschieben“ (BILD, 26.12.2007)

Als im Juli 2008 das Urteil von mehrjährigen Haftstrafen wegen versuchten Mordes erging, wurde erneut die Ausweisung beider Täter angemahnt. Die Analogie der Argumentation zum „Fall Mehmet“ ist offensichtlich: die formale Staatsangehörigkeit der Täter ist das Kriterium, auf das sich deren Entfernung bezieht. Auch in diesem im Jahr 2008 neu aufgelegtem formalisierenden Bezug auf ein für sie ‚zuständiges’ Land wirkt die Logik der kulturellen Differenz. Diskutiert wird zwar nicht, ob die Devianz der Täter eine „mitgebrachte“ oder eine „erworbene“ sei (was in ihrem Fall auch müßig gewesen wäre, da die Täter in Deutschland aufgewachsen sind). Vielmehr galt deren Staatsfremdheit durch die Erfüllung eines formal-rechtlichen Kriteriums als evident. Wenn kritische Einwände in der Presse dieses Argument angriffen, so richteten sie sich gegen „übermäßiges“ Strafen. Die Ausweisung überhaupt als als Sanktion vorzuschlagen machte dennoch diskursiv ‚Sinn’ (nur galt sie den KritikerInnen eben als unangemessen).

Das Konzept der Ausweisung ist dabei stets gedacht als Hinausweisung. Die Ausweisungsforderung basiert immer auf der Ferne der Täter zum Wir, nicht aus der Pflicht eines anderen Staates – nie wurde behauptet, wegen der Herkunft der Eltern wäre Griechenland oder die Türkei für die Täter, die Taten oder deren Sanktionierung verantwortlich. Die Externalisierung der Devianz allerdings war und ist denkbar alleine aufgrund ihres Ausländer-Status. Die nicht-deutsche Staatsangehörigkeit der Täter wird mit einer Distanz zur „deutschen Gesellschaft“, mit „Fremdheit“, gleichgesetzt.

In der Thematisierung des Wir und Sie ist die hauptsächlich verwendete Kategorie „Ausländer“ nicht umsonst auch das Hauptproblem. Sie ist nur brauchbar als rechtliche, nicht als soziale Kategorisierung. Ihr Einsatz im öffentlichen Reden ist entsprechend stark juristisch und vor allem: ordnungsrechtlich beeinflusst. So lange Andere als „Ausländer“ angerufen werden, ist das Argument der „Gefahr“ vorprogrammiert. Die dem „sie bedrohen uns“ inhärente Differenz lässt sich dann nicht mehr wegdenken. Gelöst werden könnte dieses Problem nur durch die Beendigung aller sozial wirksamen rechtlichen Diskriminierungen, die aus dem Ausländer-Status abgeleitet werden. Eine einzelstaatliche gesetzliche Gleichstellung zumindest der „Inländer mit ausländischem Paß“ mit den formalen „Deutschen“ wäre ein erster Schritt, um trotz der dominanten nationalstaatlichen Ordnung der Welt die diskursive Macht der Inländer-Ausländer-Dichotomie einzuschränken.

Innenminister planen separate Erfassung krimineller Migranten

Quelle: ddp Basisdienst, 20. November 2008

Innenminister planen separate Erfassung krimineller Migranten

Berlin (ddp-nrd). Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) fordert die separate Erfassung von Straftaten junger Migranten in der Polizeilichen Kriminalstatistik. «Das ist bundesweit nötig, um ein differenzierteres Bild zu erhalten. Dadurch sind gezielte Präventionsmaßnahmen gegen Jugendgewalt besser möglich», sagte Schünemann der in Berlin erscheinenden Tageszeitung «Die Welt» (Donnerstagausgabe). Entsprechende Vorschläge will er der Innenministerkonferenz (IMK) von Bund und Ländern machen, die sich bis Freitag in Potsdam mit der Jugendgewalt befasst.
Hamburg schlägt laut den der Zeitung vorliegenden Beschlussvorschlägen der IMK einen «länderoffenen Modellversuch zur Erprobung der Erfassung des Migrationshintergrundes» vor. Auch Bayern unterstützt den Vorstoß. Bislang enthält die jährliche Kriminalstatistik nur Angaben über deutsche und nichtdeutsche Tatverdächtige.
Darüber hinaus fordert Schünemann eine «radikale Vereinfachung» des Ausweisungsrechts. In einem Beitrag für die «Frankfurter Allgemeine Zeitung» (Donnerstagausgabe) kritisiert der CDU-Politiker, dass immer weniger mutmaßlich kriminelle oder terroristische Ausländer ausgewiesen würden. Das Instrument der Ausweisung von ausländischen Straftätern verliere damit seine Wirksamkeit, schreibt Schünemann. Nach seinem Willen soll auch eine mehrfache Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung als Grund für eine Ausweisung gelten.

Minister: Ausweisungsrecht für ausländische Straftäter vereinfachen

ddp Basisdienst, 13. Oktober 2008

Minister: Ausweisungsrecht für ausländische Straftäter vereinfachen

Hannover (ddp-nrd). Der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann (CDU) will die Bestimmungen zur Ausweisung ausländischer Straftäter vereinfachen. Einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Ausländerrechts wolle er auf der nächsten Innenministerkonferenz Ende November vorstellen, teilte Schünemann am Montag in Hannover mit. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die sogenannte zwingende Ausweisung zu streichen. Sie gilt bisher für Ausländer, die zu einer Haftstrafe von drei Jahren oder mehr verurteilt wurden.
Nach Schünemanns Ansicht hat sich die bisherige Regelung aber nicht als praxistauglich erwiesen. Es gebe einige Beispiele, bei denen ausländische Straftäter gegen ihre Ausweisung geklagt und Recht bekommen hätten, sagte Schünemann. Gerichte begründeten ihre Entscheidung im Kern damit, dass es unzulässig sei, die Entscheidung über eine Ausweisung nur vom Strafmaß abhängig zu machen.
Deswegen sollen nach Ansicht des Innenministeriums die persönlichen Belange, die bei einer Entscheidung über eine Ausweisung eine Rolle spielen, künftig im Gesetz genannt und von vornherein von der Ausländerbehörde in die Entscheidung mit einbezogen werden. Zu diesen persönlichen Belangen gehörten unter anderem die Verwurzelung des Straftäters in Deutschland und ob er künftig eine Gefährdung darstellt.
Nach den Plänen des Innenministeriums blieben bei einer Streichung der zwingenden Ausweisung die sogenannte Regelausweisung und die Ermessensausweisung übrig. Die Regelausweisung soll dabei künftig ohne Festlegung auf ein bestimmtes Strafmaß für alle Verurteilungen ohne Bewährung gelten. „Diese klaren Regelungen werden wieder zu mehr Ausweisungen von straffälligen Ausländern führen», sagte Schünemann

Hochzeit kein Schutz

Quelle: SZ vom 16.09.2008, Ressort: München

Hochzeit kein Schutz
Beckstein will U-Bahn-Schläger abschieben

Bayerns Ministerpräsident Beckstein will wieder einmal hart durchgreifen: Der verurteilte U-Bahn-Schläger Serkan A. soll trotz seiner Hochzeit mit einer Deutschen ausgewiesen werden.

Der wegen Mordversuchs an einem Rentner verurteilte U-Bahn-Schläger Serkan A. soll trotz seiner geplanter Hochzeit mit einer Deutschen abgeschoben werden. „Ich bin überzeugt, dass auch nach der Eheschließung die Ausweisung möglich ist“, sagte der bayerische Ministerpräsident Günther Beckstein im RTL Nachtjournal.
„Jedenfalls wird Bayern es ausloten, ob es möglich ist, so jemanden trotz aller möglichen Tricks auch aus dem Land zu bringen“, erklärte der CSU-Politiker.

Die volle Härte des Gesetzes
„Wenn jemand in Deutschland lebe, die Gesetze missachte und trotz 30 Erziehungsmaßnahmen auf Kosten des Steuerzahlers „einen 79-Jährigen niederschlägt, ’Scheiß Deutsche’ brüllt und auf den Kopf einhaut wie auf einen Fußball, so jemand hat in diesem Land nichts zu suchen, der gehört bestraft und ausgewiesen“, sagte Beckstein. „Wir sind weltoffen, aber lassen uns nicht auf der Nase herumtanzen.“
Serkan A., der nach den Plänen in die Türkei abgeschoben werden soll, ist wegen eines brutalen Überfalls auf einen Rentner Ende 2007 zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof läuft. Zusammen mit seiner deutschen Verlobten hat A. eine Tochter, die die deutsche Staatsbürgerschaft hat.

Lern oder geh!

Quelle: Tagesspiegel vom 20.08.2008

Aufenthaltsrecht
Lern oder geh!
Der Berliner Innensenator erhöht den Druck auf jugendliche Ausländer. Sie fordert mehr Willen zur Integration.

Der Berliner Innensenator hat eine klare, vernünftige Haltung: Wer sich als Ausländer bemüht, in Deutschland anzukommen, wer fleißig ist und keiner Oma die Tasche klaut, darf bleiben. Wenn abzusehen ist, dass einer lebenslang vom Sozialamt abhängig ist und kriminell, wächst das Risiko, ausgewiesen zu werden. Bislang galt das für Erwachsene, nicht für hier aufgewachsene Jugendliche. Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde verlängert, ohne zu schauen, ob sich einer anstrengt. Jetzt aber fragt die Innenbehörde nach. Das ist eine gute Idee. Warum sollte das Land nicht den Druck erhöhen? Schließlich zahlt es auch die Folgekosten bei unterlassener Anstrengung. Und schon mancher ist aufgewacht, als er erfahren hat, dass er abgeschoben werden kann, wenn er weiter stiehlt und schlägt. Und wenn sich jemand nachweislich bemüht und doch keine Arbeit findet, wird Berlin ihn schon nicht einfach abschieben. Der Innensenator ist kein Unmensch. Unfair wäre aber, wenn die Jugendlichen gar nicht mitbekommen, was ihnen droht. Am besten, Lehrer schärfen schon den Zwölfjährigen ein, dass vom Schulabschluss die Existenz abhängt. Die Motivation zu lernen dürfte steigen. clk

Schulabbrechern droht die Ausweisung

Quelle: Tagesspiegel vom 20.08.2008

Aufenthaltsrecht
Schulabbrechern droht die Ausweisung

Der Senat hat sich etwas einfallen lassen, um ausländische Jugendlichen zum Lernen zu motivieren: Die Aufenthaltserlaubnis wird vom Schulabschluss abhängig gemacht. Grüne protestieren gegen die neue Verordnung.

Von Claudia Keller

Jahr für Jahr verlassen 20 Prozent der ausländischen Schulabgänger die Berliner Oberschulen ohne Abschluss. Im Schuljahr 2006/2007 waren es erneut 963. Ohne Schulabschluss sind die Jugendlichen auf dem Arbeitsmarkt nahezu chancenlos. Viele resignieren und leben von Hartz IV, nicht wenige werden kriminell. Der Senat hat sich nun etwas Neues einfallen lassen, um die Jugendlichen zum Lernen zu motivieren: Wer als ausländischer Jugendlicher seinen Schulabschluss nicht schafft, riskiert künftig die Abschiebung.

Der Grund sind neue „Anwendungshinweise“ zum Aufenthaltsgesetz, die die Berliner Ausländerbehörde im März erlassen hat. Sie legen fest, dass Jugendliche ab 16 Jahren, die keinen deutschen Pass haben, nur dann eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn gesichert ist, dass sie selbst dauerhaft für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, einen Schulabschluss erworben haben, in der Ausbildung sind oder die Aussicht auf einen Ausbildungsplatz besteht. Sonst komme die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis „nicht in Betracht“, auch keine dauerhafte Niederlassungserlaubnis.

Bis zum 16. Lebensjahr ist der Aufenthaltsstatus der Jugendlichen an den ihrer Eltern gekoppelt. Ab 16 Jahren können sie eine eigene Aufenthaltserlaubnis beantragen, ab 18 Jahren müssen sie es. Bislang ist die Aufenthaltserlaubnis der Jugendlichen, auch wenn sie volljährig waren, in der Regel verlängert worden, sagen Experten. Ob jemand einen Schulabschluss erworben hat oder nicht, spielte dabei bislang keine Rolle, sondern lediglich die Frage, ob ein ausländischer Jugendlicher schwere Straftaten begangen hat.

Georg Classen vom Berliner Flüchtlingsrat schätzt, dass tausende ausländische Schulversager von den neuen Bestimmungen betroffen sind. Die meisten kommen aus der Türkei, aus arabischen Ländern oder dem ehemaligen Jugoslawien. Viele sind hier aufgewachsen, haben aber nur eine befriste Aufenthaltserlaubnis. Theoretisch könnten sie nun ausgewiesen werden, was vielen nicht bewusst ist.

Erst seit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahr 2000 haben hier geborene Kinder ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn die Eltern mindestens acht Jahre in Deutschland leben.

In einer Antwort auf eine Anfrage der Grünen-Politikerin Bilkay Öney zu den neuen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen vermittelt die Innenverwaltung den Eindruck, dass die neuen Regeln nur Wenige treffen werden. Es reiche aus, wenn die Jugendlichen nachweisen, dass sie sich um einen Ausbildungsplatz bemühen, heißt es. Es sei Aufgabe der Schulen und der Jobcenter, Jugendliche unter Druck zu setzen, damit sie einen Schulabschluss machen und einen Ausbildungsplatz suchen, sagt Classen. Das sei nicht Aufgabe der Ausländerbehörde; eine Abschiebungsdrohung aus diesem Grund widerspreche dem Menschenrecht auf Familienschutz. Die Innenverwaltung sieht das anders und verweist darauf, dass man immer noch eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilen könne, selbst wenn Jugendliche es nicht schaffen sollten, nachzuweisen, dass sie sich um einen Ausbildungsplatz bemühen.

„Der eigentliche Skandal ist, dass die neuen Bestimmungen und ihre Konsequenzen noch niemandem richtig bewusst sind und der Senat auch keinen Handlungsbedarf sieht“, sagt Öney. „Gerade zu Schulbeginn sollte den Migranten klar gemacht werden, warum ein Abschluss wichtiger denn je ist. “ Die Schulverwaltung und die Lehrer müssten die Jugendlichen jetzt dringend aufklären.

Unheimliche Heimat

SZ vom 10.7.2008

Unheimliche Heimat
Bayern will die verurteilten U-Bahn-Schläger in ihre „Heimatländer“ abschieben. Doch das Wort „Heimat“ verbrämt, worum es eigentlich geht: eine Verbannung auf Lebenszeit.

Ein Kommentar von Thomas Steinfeld

Der bayerische Ministerpräsident Günther Beckstein ist ein Mann deutlicher Worte. Wer ohne Anstand mit dem Kopf eines anderen Fußball spiele, äußerte er nach dem Urteil gegen die beiden Münchner U-Bahn-Schläger, habe in Deutschland nichts zu suchen.
Nun dürfte es für das so furchtbar zugerichtete Opfer gleichgültig sein, ob mit seinem Kopf ohne oder mit Anstand Fußball gespielt wurde. Doch ist die politische Botschaft klar: Diese Art von Gewalt trägt nach Meinung des Ministerpräsidenten nicht deutsche, sondern ausländische Züge, solche Verbrechen sollen nicht zu „uns“ gehören. Und sein Innenminister Joachim Herrmann ergänzt den Gedanken: Nach Verbüßung zumindest eines großen Teils ihrer Strafen sollen die beiden Täter nach Griechenland und in die Türkei, in ihre „Heimatländer“, abgeschoben werden.
Mit dem „Heimatland“ ist das aber so eine Sache. Denn der eine Täter ist zwar türkischer Staatsbürger. Aber er ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, ist Vater eines deutschen Kindes, seine Eltern kamen vor Jahrzehnten hierher. Lebte er in Schweden oder in den Vereinigten Staaten, wäre er wohl längst eingebürgert worden.
Und sein Gefährte hat zwar die ersten elf Lebensjahre in Griechenland verbracht, lebt aber seit sieben Jahren in München. Weder der eine noch der andere besitzt auch nur entfernt so etwas wie eine Heimat in dem Land, zu dem er nun nach Auffassung Becksteins und Herrmanns gehören soll. Vermutlich kennen die beiden überhaupt keine Heimat, auch wenn dem einen während des Verfahrens seine Kindheit in Thessaloniki, aus womöglich taktischen Gründen, gelegentlich in rosigem Licht erscheinen wollte.

Fortsetzung der Strafe mit anderen Mitteln
Die Heimatlosigkeit der beiden haben auch die Politiker erkannt, die jetzt von Abschiebung reden. Trotzdem sprechen sie von „Heimatland“, und damit meinen sie nicht die Sterne, die auch an fernem Ort strahlen sollen. Ihnen geht es nicht um die holden Landschaften einer glücklichen Kindheit, sondern um eine Fortsetzung der schon verhängten Strafe mit anderen Mitteln.
Das Wort „Heimatländer“ markiert hier den Wunsch, eine nur scheinbar anachronistische Strafe verhängen zu können: nämlich die Verbannung auf Lebenszeit. Zudem steckt die Genugtuung darin, eine solche Expatriierung, womöglich sogar gestützt auf europäisches Recht, in ein paar Jahren durchsetzen zu können.

Was das bedeutet, hat zumindest der Täter mit dem türkischen Pass begriffen: „Ich will nicht in die Türkei abgeschoben werden. Mein Heimatland ist Deutschland“, ließ er seinen Anwalt sofort mitteilen. Im alten Rom wurde manchen Verurteilten die Alternative zwischen Todesstrafe und Verbannung angeboten. Die meisten wählten die Todesstrafe.
„Heimat“ ist ein von Grund auf zweideutiger Begriff. Er bedeutet Geborgenheit in einem meist geographisch definierten Raum, tiefe, ungetrübte Vertrautheit mit den Lebensumständen auf der einen Seite, kultischen Umgang mit einer zur „Heimat“ verklärten, nationalstaatlich verfassten politischen Ordnung auf der anderen. Wobei sich die zweite Bedeutung erst im 19. Jahrhundert zur ersten gesellte: Sie entstand mit dem Bedürfnis, den inneren Zusammenhang der alten „Nation“, also der Landsmannschaft im engeren Sinne, auch für den viel größeren Nationalstaat zu reklamieren und sich die relativ einheitliche ethnische Struktur von kleinen Gemeinschaften auch für den modernen Staat zu wünschen – wobei die Erfahrung, wie bunt gemischt die neuen Nationalstaaten tatsächlich waren, aus der ethnischen Reinheit eine bald und oft auch kriegerisch auftretende Obsession werden ließ.
Es ist diese Mischung der Bedeutungen, die latente Überdehnung des Begriffs, die das Wort „Heimat“ so heikel und es, nach Bedarf, zu einem Instrument von Rassismus und nationalem Chauvinismus werden lässt. Nie hätte der Minister Herrmann sagen dürfen, er fordere eine Sonderstrafe für Straftäter, die man sich als Ausländer vorstellen könne oder die anhand ihrer Identitätspapiere als solche gälten. Statt dessen fordert er die Rückführung des Schlägers in ein fernes „Heimatland“, das es für diesen Verbrecher vermutlich gar nicht gibt. Die Konsequenz aber ist dieselbe.
Umgekehrt wird durch diese Wortwahl deutlich, was sich konservative deutsche Politiker unter einem deutschen „Heimatland“ vorstellen: Es ist die Sehnsuchtslandschaft der Romantik, eine heile Welt der Friedfertigen, die aus dem ewig enttäuschten Wunsch nach Heimat Realität werden lässt.
Dieses ideale Gelände soll gewaltfrei sein, weil darin deutlich unterschieden werde zwischen den einheimischen Wohlgesinnten, die dazugehören, und den ausländischen Gewalttätern, die draußen bleiben müssen. Der Traum von der alten, echten Heimat soll durch Abschiebung böser, fremder Elemente zur Wirklichkeit werden.
Für diese dagegen soll es eigene „Heimatländer“ geben, in die hinein Gewalt und Verbrechen entsorgt werden können. Eine wirksamere Voraussetzung für die Entstehung von offenen Konflikten als solche rigorosen Ausschlüsse aber kann es nicht geben: In der Geschichte waren sie immer wieder Grund und Anlass für noch mehr Gewalt.

Verurteilten U-Bahn-Schlägern droht Ausweisung aus Deutschland

Quelle: Hamburger Abendblatt vom 10. Juli 2008, S. 4

Verurteilten U-Bahn-Schlägern droht Ausweisung aus Deutschland

Der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion, Wolfgang Bosbach, dringt auf eine möglichst rasche Abschiebung der Münchner U-Bahn-Schläger. Bei versuchtem Mord sei die logische Konsequenz Ausweisung und Abschiebung, sagte der CDU-Politiker gestern im Deutschlandfunk. Zunächst müsse es jedoch ein rechtskräftiges Urteil geben, schränkte er mit Blick auf die von der Verteidigung angekündigte Revision ein. Der 21-jährige Serkan A. zu zwölf Jahren und der 18-jährige Spyridon L. zu acht Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, nachdem sie im Dezember den Rentner Bruno N. (76). in der Münchner U-Bahn fast zu Tode geprügelt hatten. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hatte noch vor der Urteilsverkündung am Dienstag angekündigt, den Türken und den Griechen abschieben zu wollen. Bosbach erklärte, wegen der Schwere der Tat spiele es keine Rolle, dass Serkan A. fast nur in Deutschland gelebt habe (rtr)

Stummes Zeugnis ungebremster Brutalität. Eine Überwachungskamera zeichnete die Attacke auf Bruno N. auf.
Foto: AP



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